Allgemeine Geschäftsbedingungen BeRTA
- Allgemeines
BeRTA bezeichnet ein System zur Fassadenbegrünung, das lokal unter bestimmten Voraussetzungen von der öffentlichen Hand gefördert wird. Die Anbietergruppe BeRTA (AG BeRTA) ist eine Kooperationsgemeinschaft von einzelnen Unternehmen, die Expertise zu den einzelnen Aspekten der Fassadenbegrünung (technische Machbarkeit, behördliche Bewilligungen, Fördermöglichkeiten, praktische Umsetzung) mitbringen.
- Leistungen der AG BeRTA
AG BeRTA berät und unterstützt den Kunden bei der Planung konkreter Begrünungsprojekte, bei deren Einreichung zur Bewilligung durch die zuständigen Behörden und Organisationen sowie bei der Umsetzung. Die konkreten Leistungen der AG BeRTA ergeben sich aus dem Einzelvertrag.
- Mitwirkungspflicht des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, AG BeRTA alle Informationen, Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die nötig sind, um eine gezielte und sinnvolle Beratung, Planung und Projekteinreichung durchführen zu können. Gewerbliche Kunden werden einen Ansprechpartner im Betrieb bekannt geben und AG BeRTA über einen Wechsel dieses Ansprechpartners umgehend informieren.
AG BeRTA haftet nicht für Verzögerungen oder das Unterbleiben von Leistungen, wenn diese auf die mangelnde Mitwirkung des Kunden zurückzuführen sind. Das gilt insbesondere dann, wenn Förder- und Bewilligungsanträge nicht fristgerecht gestellt oder Unterlagen zu Förder- und Bewilligungsanträgen nicht fristgerecht eingereicht werden können.
- Behördliche Genehmigungen und Förderungen
AG BeRTA haftet nicht dafür, dass das Begrünungsprojekt des Kunden von den zuständigen Behörden genehmigt und/oder gefördert wird. Die Entscheidung darüber liegt bei den zuständigen Behörden und Förderstellen. AG BeRTA wird den Kunden aber warnen, wenn im Zuge der Beratung und Projektplanung Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit bzw. Umsetzbarkeit des Projektes oder an der Erfüllung der Fördervoraussetzungen entstehen. Wird ein Genehmigungsantrag abgelehnt, endet der Vertrag für den betroffenen Teil des Begrünungsprojektes. Wird ein Förderansuchen abgelehnt, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. In beiden Fällen sind lediglich bereits erbrachte Leistungen zu bezahlen (näheres im Punkt “Vorzeitige Vertragsbeendigung”).
5. Rücktritt des Kunden und vorzeitige Vertragsbeendigung
5.1 Sofern ein Ansuchen um Förderung Teil der vertraglich geschuldeten Leistungen der AG BeRTA ist, kann der Kunde bei Ablehnung des Förderantrags vom weiteren Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage ab Erhalt der ablehnenden Entscheidung der zuständigen Behörde oder Förderstelle.
5.2 Kunden des Pakets “BeRTA Premium Grünfassade” können außerdem in folgenden Fällen vom weiteren Vertrag zurücktreten:
- Nach dem Vor-Ort-Termin innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt des Beratungsberichtes ohne Angabe von Gründen
- falls Miteigentümer der betroffenen Liegenschaft die erforderliche Zustimmung zu einem Begrünungsprojekt nicht geben, und zwar binnen 14 Tagen ab Kenntnis von der ablehnenden Entscheidung
5.3 Sofern für ein vertraglich vereinbartes Begrünungsprojekt eine behördliche Genehmigung erforderlich ist und der Genehmigungsantrag Teil der von AG BeRTA geschuldeten Leistungen ist, endet der Vertrag mit Rechtskraft eines die Genehmigung ablehnenden Bescheids. Ist nur ein Teil des Projekts von der Ablehnung betroffen, endet der Vertrag lediglich für den betroffenen Teil.
5.4 Abgeltung erbrachter Leistungen
In den Fällen des Rücktritts (5.1 und 5.2) sowie bei vorzeitigem Vertragende infolge Nicht-Genehmigung (5.3) sind bereits erbrachte Leistungen zu bezahlen, und zwar mit dem Anteil am Gesamtpreis, der auf die erbrachten Leistungen entfällt. Die Kosten für die einzelnen Teilleistungen werden dem Kunden vor Bestellung schriftlich mitgeteilt; sie sind zusätzlich in der Rücktrittsbelehrung ausgewiesen, die der Kunde bei Bestellung erhält. Noch nicht erbrachte Leistungen werden nicht verrechnet.
6. Kostenvoranschläge, Preise und Zahlungen
6.1 Kostenvoranschläge für Leistungen, die nicht in ein Pauschalpaket (BeRTA Premium Grünfassade, PETER oder BeRTA Vor-Ort-Beratung) fallen, sind 14 Tage ab Eingang des Kostenvoranschlags beim Kunden gültig.
6.2 Die Rechnungslegung erfolgt für die einzelnen Projektphasen getrennt und immer nur durch einen Partner der AG BeRTA. Zahlungen an diesen Partner wirken gegenüber allen Mitgliedern der AG BeRTA schuldbefreiend.
Zahlungen sind ohne Abzug binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung zu leisten.
6.3 AG BeRTA behält sich vor, vom Kunden die gänzliche oder teilweise Vorauszahlung des vereinbarten Entgelts zu verlangen. Ist der Kunde Verbraucher, werden erforderliche Vorauszahlungen und deren Höhe und Fälligkeit schon vor Vertragsabschluss bekannt gegeben und im Einzelvertrag festgehalten.
6.4 AG BeRTA ist im Fall des Zahlungsverzugs berechtigt, alle noch nicht erbrachten vertraglichen Gegenleistungen zurückzubehalten. Ist der Kunde Unternehmer, bezieht sich dieses Zurückbehaltungsrecht auf alle mit dem Kunden abgeschlossenen Verträge
7. Gewährleistung, höhere Gewalt und Schadenersatz
7.1 Entsprechen die Leistungen von BeRTA aus irgendeinem Grund nicht den vertraglich zugesagten Leistungen, kann der Kunde zunächst Nachbesserung verlangen. Ist dies aufgrund der Natur der Leistung nicht möglich oder kommt AG BeRTA einer Aufforderung zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann der Kunde eine angemessene Reduktion des vereinbarten Preises verlangen. Ist die Leistung unbrauchbar, kann der Kunde bei fehlgeschlagener Nachbesserung auch vom Vertrag zurücktreten.
7.2 Ist der Kunde Unternehmer, kann er Gewährleistungsansprüche nur gegen das Mitglied von AG BeRTA geltend machen, das die entsprechende Leistung erbracht hat. Wer dieses Mitglied ist, wird dem Kunden bei Vertragsabschluss und jederzeit über Anfrage offen gelegt. Die Haftung der übrigen Mitglieder der AG BeRTA ist ausgeschlossen. Diese Regelung gilt ausdrücklich nicht für Verbraucher.
7.3 Ist AG BeRTA aus Gründen höherer Gewalt daran gehindert, ihre vertraglich zugesagten Leistungen zu erbringen, kann der Kunde ein bereits geleistetes Entgelt zurückverlangen. Die Parteien können sich statt dessen auf ein Nachholen der Leistungen nach Wegfall des Hindernisses einigen. Sonstige Ansprüche des Kunden aus der Nichterbringung der Leistungen sind im Fall der höheren Gewalt ausgeschlossen.
7.4 AG BeRTA haftet für Schäden des Kunden nur dann, wenn ein Mitglied von AG BeRTA oder dessen Erfüllungsgehilfe diese zumindest grob fahrlässig verursacht hat. Eine Haftung von AG BeRTA für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Im Verhältnis zu Verbrauchern gilt für Personenschäden kein Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit.
7.5 Unternehmer können Schadenersatzansprüche nur gegen das Mitglied von AG BeRTA geltend machen, das den Schaden selbst oder durch einen Erfüllungsgehilfen verursacht hat. Die Haftung der übrigen Mitglieder der AG BeRTA ist ausgeschlossen. Diese Regelung gilt ausdrücklich nicht für Verbraucher.
8. Geistiges Eigentum
Das geistige Eigentum an allen Unterlagen, die AG BeRTA im Zuge ihrer Beratungstätigkeit für den Kunden erstellt, verbleibt bei AG BeRTA. Dazu gehören insbesondere Analysen, Berechnungen, Projektpläne, Gutachten, Pläne, Zeichnungen, und Berichte. Der Kunde ist berechtigt, diese Werke zu verwenden, soweit dies dem Zweck des Vertrags mit AG BeRTA entspricht. Darüber hinaus ist jede Werknutzung an die schriftliche Zustimmung von AG BeRTA gebunden; zustimmungspflichtig ist insbesondere die Verbreitung oder Veröffentlichung dieser Unterlagen, egal in welcher Form.
9. Weitergabe von Daten
Soweit AG BeRTA dem Kunden vertraglich zusagt, behördliche Genehmigungen oder Förderungen zu beantragen, muss AG BeRTA Daten des Kunden an die zuständigen Behörden oder Förderstellen weitergeben. Es handelt sich ausschließlich um Daten, die für die Durchführung von Genehmigungsverfahren und zur Beurteilung der Förderbarkeit des Begrünungsprojekts notwendig sind.
Ansonsten werden die Daten des Kunden nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, der Kunde hat der Weitergabe vorab zugestimmt.
10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
10.1 Es gilt österreichisches Recht.
10.2 Streitigkeiten aus dem Vertrag mit AG BeRTA sind vor dem sachlich zuständigen Gericht in Wien auszutragen. Dies gilt für Verträge mit Verbrauchern nur dann, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Beschäftigungsort in Wien hat.